I. Gültigkeit
1. Der Vermieter vermietet ausschließlich zu den umseitigen und nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts
Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte
selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser
Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufs-, Miet- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters / Kunden
finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten.
2. Sollte eine der Vermietbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit
der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
II. Übergabe des Gerätes, Termine, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hält das Gerät in betriebsfähigem und technisch einwandfreiem Zustand entweder zur Abholung durch den
Mieter bereit oder sorgt für die Lieferung / den Transport zum Mieter, soweit die Anlieferung vereinbart wurde.
Mit der Abholung des Geräts durch den Mieter oder mit Übergabe des Geräts an einen sorgfältig ausgewählten Transporteur
(z.B. Spedition, Bahn) zum Transport an den Mieter, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt
wird, geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Mieter über. Die Betriebsgefahr geht auf
den Mieter über, sobald ihm das Gerät übergeben wird.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung / Absendung zu besichtigen.
3. Unverzüglich nach Übernahme hat der Mieter das Gerät auf offenkundige Mängel zu prüfen und solche dem Vermieter noch
am selben Tage schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel und solche Mängel, die sich erst nach Inbetriebnahme zeigen, hat
der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 24 Stunden.
4. Der Vermieter haftet nur für solche Mängel, die entweder schon bei Übergabe vorhanden sind oder während der Mietzeit
trotz ordnungsgemäßer Verwendung, Benutzung und Bedienung des Geräts auftreten und nicht auf Fremdeinwirkung von
außen zurückzuführen sind.
5. Die Kosten zur Behebung von Mängeln an der Mietsache, für die der Vermieter haftet und die er als solche anerkannt hat,
trägt der Vermieter.
Soweit im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, dass nicht der Vermieter die Mängelbeseitigung durchführt oder
veranlasst, sondern der Mieter den Mangel behebt, trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung durch den Mieter
nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters.
Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich jeweils um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung
verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht trotz des Mangels einsetzt.
Der Mieter hat dem Vermieter jeweils unter Berücksichtigung der Entfernung zum Einsatzort und der Art des Mangels eine
angemessene Zeit zur Mangelbeseitigung einzuräumen.
6. Dem Mieter steht ein Rücktrittsrecht zu, falls der Vermieter einen Mangel, für den er haftet, trotz zweier Versuche nicht
innerhalb angemessener Frist beseitigt und auch kein Ersatzgerät zur Verfügung stellen kann.
Abtrennbare Teile der Vermieterleistungen, z.B. bei Stellung mehrerer Geräte, sind unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen bezüglich eines Rücktritts jeweils gesondert zu beurteilen. Ein Rücktritt kann insoweit auf das betroffene Gerät zu
beschränken sein – und den Vertrag in Bezug auf mangelfreie weitere Geräte unberührt lassen.
7. Bei Mängeln, die im Verantwortungsbereich des Mieters entstehen, z.B. durch falsche Bedienung, Einsatz nicht
eingewiesenen Personals, Unachtsamkeit, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, falsche Betankung usw., haftet alleine der
Mieter und hat sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Der Mieter haftet auch dann für entstehende Kosten des Vermieters, z.B. Fahrt- und Personalkosten, wenn er einen
vermeintlichen Mangel rügt, der sich nach Prüfung des Vermieters als nicht vorhanden erweist, sondern sich beispielsweise
als reiner Bedienfehler darstellt. Personalkosten berechnet der Vermieter pauschal mit jeweils 73,- EUR je Stunde, netto
zuzüglich Umsatzsteuer – und zwar auch für reine Fahrtzeiten. Fahrtkosten werden dem Mieter bei Pkw-Einsätzen mit 0,65
EUR netto pro gefahrene Kilometer berechnet, bei größeren Fahrzeugen fallen höhere Kosten an, die jeweils im Einzelfall
beziffert werden.
Bei Mängeln im Verantwortungsbereich des Mieters ist dieser während des Ausfalls oder der Nichtnutzung des Geräts nicht
von der Pflicht zur Entrichtung der Miete befreit.
8. Der Vermieter ist bemüht, seine Geräte zu den vorgegebenen Terminen bereitzustellen bzw. anzuliefern. Soweit Termine
jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet und vereinbart sind, ist dem Vermieter für die Anlieferung bei dem
Mieter ein angemessener Spielraum zu belassen, der bei einer Entfernung zum Mieter von bis zu 200 Kilometern 4 Stunden
und bei größerer Entfernung 8 Stunden beträgt.
Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen oder Ausfälle, die auf höhere Gewalt, widrige Witterungsverhältnisse, Staus,
Verkehrsunfälle, Straßensperrungen, Streiks oder vergleichbare Gründe zurückzuführen sind.
Abtrennbare Teile der Vermieterleistungen, z.B. bei Stellung mehrerer Geräte, sind unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen bezüglich der vereinbarten Abhol- oder Lieferzeiten jeweils gesondert zu beurteilen.
9. Jegliche Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Insbesondere haften der Vermieter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
abgesehen, nicht für etwaige Folgeschäden des Mieters wie z.B. entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Lohnkosten.
Die Haftung des Vermieters wegen Fahrlässigkeit ist betragsmäßig beschränkt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung
in Höhe von 3.000.000,- EUR für Personen und Sachschäden. Auf Verlangen kann der Mieter die
Versicherungspolice einschließlich der Bedingungen einsehen. Im Einzelfall kann auf Wunsch des Mieters eine höhere
Deckungssumme vereinbart werden, wenn der Mieter die hierfür zusätzlich anfallende Versicherungsprämie erstattet.
Etwaige Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen AGB unberührt.
10. Jede Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anders
vereinbart.
III. Inbetriebnahme des Gerätes
1. Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal des Vermieters ausschließlich zur Bedienung
des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
2. Sofern der Mieter nicht das Bedienpersonal des Vermieters in Anspruch nimmt, sondern eigenes Personal zur Bedienung
einsetzt, gelten zwingend folgende Vorgaben:
- Der Mieter darf ausschließlich Personen mit der Bedienung des Geräts betrauen, die erfahren sind im Umgang mit dem Mie
gerät oder mit vergleichbaren Geräten und insbesondere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und einen gültigen
Führerschein besitzen.
- Spätestens bei der Entgegennahme des Geräts benennt der Mieter dem Vermieter schriftlich sämtliche Personen mit Vorund
Nachnamen, die er zur Bedienung des Geräts einsetzen wird oder will.
- Die insoweit von dem Mieter benannten Personen werden unmittelbar nach der Ablieferung des Geräts bei dem Mieter und
noch vor Inbetriebnahme durch Mitarbeiter des Vermieters eingewiesen – und haben zu diesem Zweck vollzählig zur
Verfügung zu stehen.
- Die mit der Bedienung des Geräts betrauten Personen sind verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den
Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen sowie die Bedienungs- und Wartungsanweisungen des
Einweisungspersonals genau zu befolgen.
- Der Mieter hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sicherzustellen.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten einen gefahrlosen Betrieb des
Geräts erlauben und hat sich vor Arbeitsbeginn alle erforderlichen Informationen zu beschaffen.
3. Außerhalb der Betriebs- / Einsatzzeiten hat der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung durch geeignete Maßnahmen zu
schützen.
4. Verletzt der Mieter eine der vorstehend genannten Verpflichtungen, haftet er dem Vermieter für alle daraus entstehenden
Schäden auch ohne Verschulden.
IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld
1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage Woche und bei bis zu 23
Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
2. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage
im Monat nicht erreicht wurden.
3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag in Höhe
von 1/8 des Tagesmietpreises, je angefangene Arbeitsstunde des Geräts berechnet wird.
4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz,
Stillstandzeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter unrichtige
Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den
Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönlichen
Augenschein seiner Beauftragten zu kontrollieren.
5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Aufund
Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die
Mietzeit verlängert wird.
7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus anderen
zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B.
Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der
Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus
der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier
Ersatz zu leisten.
8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des
Mieters sind ausgeschlossen.
9. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften
zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.
10. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das
Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
11. Alle in dieser AGB genannten Preise, sind rein netto und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12. Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung
an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.
Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen
mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei
Vertragsabschluss mitgeteilt.
V. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der
vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des
Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in
ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem
anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise endet die Mietzeit
mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der
schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür
vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter
anteilig zu zahlen.
5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der Rückgabe. Die
Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaige
weitergehende Schäden zu ersetzen.
6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den
der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
7. Bei einem offenen, nicht genau definiertem Mietende ist der Mieter verpflichtet, uns die Rücklieferung des
Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen, und zwar spätestens bis 14.00 Uhr des Vortages der beabsichtigten
Rücklieferung bzw. bei 1-tägigem Einsatz des Rückgabetages (Freimeldung). Ansonsten sind wir berechtigt, dem Mieter auch
den nächsten Tag noch zu berechnen. Unter Berücksichtigung fristgerechter Freimeldung endet die Mietzeit an dem Tag, an
dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand
an uns oder einen von uns Beauftragten zurückgegeben wird oder auf einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
VI. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen, (z. B. keine Sandstrahlarbeiten),
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der
Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
d) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern
der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften (siehe VII.),
e) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
f) Wird das Gerät entgegen dem, unter VI. 1. E geforderten Zustand zurückgegeben, werden vom Vermieter die notwendigen
Maßnahmen, wie z. B. Reparatur bei Beschädigung oder Reinigung bei Verschmutzung, veranlasst. Diese zusätzlich notwendig
gewordenen Arbeiten, gelten als beauftragte Werksvertragsleistungen; Die Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu
lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der
Baustelle zu erlauben.
3. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt VI. Ziffer 1e bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter
berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die
Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer
Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage
nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Mieter gesandt
ist.
VII. Versicherungsschutz
Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den
ABMG. Bei Schäden an den Geräten berechnen wir einen Selbstbehalt von 2500,- EUR, bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt
10% des Wiederbeschaffungswertes, mind. 2500,- EUR. Der Selbstbehalt im Schadensfall kann von den genannten 2500,- EUR
abweichen, dieses muss im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon
unabhängig in vollem Umfang (Versicherungsschutz entfällt) für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) übermäßige Beanspruchung und Verschmutzungen
b) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten /nicht berechtigten Fahrer
c) grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen des Mietgegenstandes
d) Verletzung einer unter III. und VI. erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen
e) für Schäden an der Bereifung Reifenschäden sind durch die Maschinenversicherung nicht abgedeckt und sind daher zu
ersetzen.
f) für Schäden aufgrund der besonderen Gefahren des Einsatzes
- auf Wasserbaustellen
- im Bereich von Gewässern
- auf schwimmenden Fahrzeugen
- bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a) bis f) nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Auf
jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Werden Maschinen, die von unserem Personal
gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.
Bitte beachten Sie: Bei der Inanspruchnahme unserer KFZ-Haftpflicht und/oder Vollkaskoversicherung müssen Sie als unser
Kunde immer einen Selbstbehalt bis max. 2500 EUR im Schadenfalle selbst tragen, ist der Schaden geringer so wird der
tatsächliche Rechnungsbetrag an Sie weiterberechnen. Dies gilt unabhängig von der nachfolgend/ oben genannten
abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung. Für LKW- und Anhängerbühnen besteht zusätzlich zur
Maschinenbruchversicherung eine KFZ-Haftpflichtversicherung mit 500,-€ Selbstbehalt (Aufwand für Rückstufung SF-Klasse +
Bearbeitungsaufwand) je Schaden gegenüber Dritten.
VIII. Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten
oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der
Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu
benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu
unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Nutzung durch Fremdpersonen und Beschädigung
des Gerätes zu treffen.
5. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu
ersetzen, die diesem daraus entstehen.
IX. Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt
unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen
Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.
2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in voller Höhe weiterzuzahlen, es sei
denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden gehabt
hat.
X. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das
gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem
Tag zu kündigen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:
a) auch ohne Ankündigung im Fall von § IV. Nr. 7 oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen
sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich mindert;
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß
verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen § VI. Nr. 1a, d und § VIII. Nr. 1, 4
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § IV. Nr. 7 in Verbindung VI.
Nr. 1e und Nr. 3 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des
Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
XI. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende
Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische
oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche
Absperrung/Beschilderung und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklich
gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang. Bei durch unser Personal ausgeführten Arbeiten gilt ausschließlich
die schriftliche Vereinbarung. Der Mieter allein trägt die Verantwortung und Haftung für die Geeignetheit der Maschine zum
vom Mieter vorgesehenen Zweck / Einsatzbereich. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob
die vom Mieter bestellte Maschine auch für seine Zwecke geeignet ist. Für ein etwaiges Beratungsverschulden haften wir nur
bei vom Mieter zu beweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XII. Sonstige Bestimmungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen in Urkunden- und Wechselprotest, ist, wenn der Mieter
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide
Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters.
Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.