I. Gültigkeit

1. Die Arbeitsbühnen Stabel GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet im Mietvertrag näher bezeichnete Mietsachen, Gegenstände, diverse Geräte, Arbeitsbühnen, Flurfördertechnik, Baumaschinen, diverse Container, Maschinen, Baugeräte und Bauausrüstung usw. ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufs-, Miet- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters / Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn der Vermieter diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollte. 2. Sollte eine der Vermietbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.



II. Übergabe des Gerätes, Termine, Mängelrüge und Haftung

1. Der Vermieter hält die Mietsache in betriebsfähigem und technisch einwandfreiem Zustand entweder zur Abholung durch den Mieter bereit oder sorgt für die Lieferung / den Transport zum Mieter, soweit die Anlieferung vereinbart wurde.
Mit der Abholung der Mietsache durch den Mieter oder mit Übergabe der Mietsache an einen sorgfältig ausgewählten Transporteur (z.B. Spedition, Bahn) zum Transport an den Mieter, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Mieter über. Die Betriebsgefahr geht auf den Mieter über, sobald ihm die Mietsache übergeben wird.
2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Abholung / Absendung zu besichtigen.
3. Unverzüglich nach Übernahme hat der Mieter die Mietsache auf offenkundige Mängel zu prüfen und solche dem Vermieter noch am selben Tag schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel und solche Mängel, die sich erst nach Inbetriebnahme zeigen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 24 Stunden.
4. Der Vermieter haftet nur für solche Mängel, die entweder schon bei Übergabe vorhanden sind oder während der Mietzeit trotz ordnungsgemäßer Verwendung, Benutzung und Bedienung des Geräts auftreten und nicht auf Fremdeinwirkung von außen zurückzuführen sind.
5. Die Kosten zur Behebung von Mängeln an der Mietsache, für die der Vermieter haftet und die er als solche anerkannt hat, trägt der Vermieter.
Soweit im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, dass nicht der Vermieter die Mängelbeseitigung durchführt oder veranlasst, sondern der Mieter den Mangel behebt, trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung durch den Mieter nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters.
Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich jeweils um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter die Mietsache nicht trotz des Mangels einsetzt.
Der Mieter hat dem Vermieter jeweils unter Berücksichtigung der Entfernung zum Einsatzort und der Art des Mangels eine angemessene Zeit zur Mangelbeseitigung einzuräumen.
6. Dem Mieter steht ein Rücktrittsrecht zu, falls der Vermieter einen Mangel, für den er haftet, trotz zweier Versuche nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt und auch kein Ersatzgerät zur Verfügung stellen kann.
Abtrennbare Teile der Vermieterleistungen, z.B. bei Stellung mehrerer Geräte, sind unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bezüglich eines Rücktritts jeweils gesondert zu beurteilen. Ein Rücktritt kann insoweit auf das betroffene Gerät zu beschränken sein – und den Vertrag in Bezug auf mangelfreie weitere Geräte unberührt lassen.
7. Bei Mängeln, die im Verantwortungsbereich des Mieters entstehen, z.B. durch falsche Bedienung, Einsatz nicht eingewiesenen Personals, Unachtsamkeit, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, falsche Betankung usw., haftet alleine der Mieter und hat sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Der Mieter haftet auch dann für entstehende Kosten des Vermieters, z.B. Fahrt- und Personalkosten, wenn er einen vermeintlichen Mangel rügt, der sich nach Prüfung des Vermieters als nicht vorhanden erweist, sondern sich beispielsweise als reiner Bedienfehler darstellt. Falls nicht anders vereinbart, berechnet der Vermieter Personalkosten mit € 86,- je angefangene Stunde (Fahrt- und Arbeitszeit). Fahrtkosten werden dem Mieter bei Pkw-Einsätzen mit € 0,85 pro gefahrene Kilometer berechnet, bei größeren Fahrzeugen fallen höhere Kosten an, die jeweils im Einzelfall benannt werden. Bei Mängeln im Verantwortungsbereich des Mieters ist dieser während des Ausfalls oder der Nichtnutzung des Geräts nicht von der Pflicht zur Entrichtung der Miete befreit.
8. Der Vermieter ist bemüht, die Mietsache zum vorgegebenen Termin bereitzustellen bzw. anzuliefern. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet und vereinbart sind, ist dem Vermieter für die Anlieferung ein angemessener Zeitraum einzuräumen.
Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen oder Ausfälle, die auf höhere Gewalt, widrige Witterungsverhältnisse, Staus, Verkehrsunfälle, Straßensperrungen, Streiks oder vergleichbare Gründe zurückzuführen sind.
Abtrennbare Teile der Vermieterleistungen, z.B. bei Stellung mehrerer Mietgegenstände, sind unter Berücksichtigung der beider-seitigen Interessen bezüglich der vereinbarten Abhol- oder Lieferzeiten jeweils gesondert zu beurteilen.
9. Jegliche Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Insbesondere haften der Vermieter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit abgesehen, nicht für etwaige Folgeschäden des Mieters wie z.B. entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Lohnkosten usw. Die Haftung des Vermieters wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist betragsmäßig beschränkt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von € 3.000.000,- für Personen und Sachschäden. Auf Verlangen kann der Mieter die Versicherungspolice einschließlich der Bedingungen einsehen. Im Einzelfall kann auf Wunsch des Mieters eine höhere Deckungssumme vereinbart werden, wenn der Mieter die hierfür zusätzlich anfallende Versicherungsprämie erstattet. Etwaige Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen AGB unberührt.
10. Jede Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.



III. Inbetriebnahme des Gerätes

1. Bei der Vermietung einer Mietsache mit Bedienpersonal des Vermieters, darf das Bedienpersonal ausschließlich zur Bedienung der Mietsache, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
2. Sofern der Mieter nicht das Bedienpersonal des Vermieters in Anspruch nimmt, sondern eigenes Personal zur Bedienung einsetzt, gelten zwingend folgende Vorgaben:
- Der Mieter darf ausschließlich Personen mit der Bedienung des Geräts betrauen, die erfahren sind im Umgang mit der Mietsache oder mit vergleichbaren Geräten und insbesondere über die erforderliche Fahrerlaubnis und/oder Bedienerschulung/Unterweisung verfügen.
- Die mit der Bedienung der Mietsache betrauten Personen sind verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Mietsache mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen, sowie die Bedienungs- und Wartungsanweisungen des Einweisungspersonals genau zu befolgen.
- Der Mieter hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sicherzustellen.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten einen gefahrlosen Betrieb der Mietsache erlauben und hat sich vor Arbeitsbeginn alle erforderlichen Informationen zu beschaffen.
3. Außerhalb der Betriebs-/ Einsatzzeiten hat der Mieter die Mietsache vor Fremdbenutzung durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
4. Verletzt der Mieter eine der genannten Verpflichtungen, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.



IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld

1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
2. Der volle Mietzins ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.
3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag in Höhe von 1/8 des Tagesmietpreises, je angefangene Arbeitsstunde des Geräts berechnet wird.
4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Datenerfassungsgeräte und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu kontrollieren.
5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe, Batterieladung usw. werden gesondert berechnet.
6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten.
8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
9. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.
10. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
11. Alle in diesen AGB genannten Preise, sind rein netto und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12. Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.
Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

V. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe der Mietsache. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
5. Wird die Mietsache später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen.
6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
7. Ist eine Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, so verlängert sich das Mietverhältnis bis zur Beseitigung des Abholhindernisses zu den bisherigen Konditionen. Zusatzkosten für Leerfahrten gehen zu Lasten des Mieters.
8. Bei einem offenen, nicht genau definiertem Mietende ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig vorher anzuzeigen, und zwar spätestens bis 14.00 Uhr des Vortages der beabsichtigten Rücklieferung bzw. bei 1-tägigem Einsatz des Rückgabetages (Freimeldung). Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter auch den nächsten Tag zu berechnen. Unter Berücksichtigung fristgerechter Freimeldung endet die Mietzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand ebenerdig und frei zugänglich, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter oder einen von ihm Beauftragten zurückgegeben wird oder auf einem vereinbarten, anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
9. Bei der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, hat der Mieter sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.
10. Die Mietsache wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch Transportpersonal des Vermieters oder eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle auf dem Lagerplatz des Vermieters oder Drittvermieters anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss schriftlich angeben.
11. Ist die Abholung der Mietsache durch den Vermieter oder Drittvermieter vereinbart, sind angegebene Abholzeiten unverbindlich, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung der Mietsache bestehen.
12. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung oder Verschmutzung der Mietsache festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. Der Vermieter ist berechtigt mit sofortiger Reinigung, Reparatur, Störungsbeseitigung oder Ersatzbeschaffung zu beginnen.



VI. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) die Mietsache in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen, (z. B. keine Sandstrahlarbeiten),
b) für sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
c) Beschädigungen der Mietsache dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
d) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften (siehe VII.),
e) die Mietsache in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurück zu liefern.
f) Wird die Mietsache entgegen dem, unter VI. 1. e) geforderten Zustand zurückgegeben, werden vom Vermieter die notwendigen Maßnahmen, wie z. B. Reparatur bei Beschädigung oder Reinigung bei Verschmutzung, veranlasst. Diese zusätzlich notwendig gewordenen Arbeiten, gelten als beauftragte Werksvertragsleistungen; Die Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
2. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
3. Wird die Mietsache nicht unter dem in Abschnitt VI. Ziffer 1. e) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietsache gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 30 Kalendertage nach Eintreffen der Mietsache am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Mieter gesandt wird.



VII. Haftungsbegrenzung bei Maschinenbruch/Versicherungsschutz

In Anlehnung an die allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten gemäß ABMG ist die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen Entgelt der Höhe nach begrenzt.
1. Eine Haftungsbegrenzung tritt ein bei
a) unvorhergesehen eintretender Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) einer Mietsache, insbesondere durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Versagen von Mess- und Regeleinrichtungen, Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben usw.
b) Verlust einer Mietsache ab einem Neuwert von € 2.500,- auch bei Abhandenkommen der Mietsache durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
2. Eine Haftungsbegrenzung tritt nicht ein
a) bei Sachschäden, die durch übermäßige Beanspruchung, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt wurden. Eine grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- die maximale Durchfahrtshöhe von Brücken, Unterführungen, Tunneln o. ä. nicht beachtet wird;
- die Mietsache mit nicht vollständig eingefahrenem und abgesenktem Ausleger bewegt wird (soweit vorhanden);
- die Mietsache auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund in Betrieb genommen wird;
- die maximale Tragkraft der Mietsache überschritten wird;
- die Mietsache bestimmungswidrig genutzt wird, z. B. eine Arbeitsbühne zum Heben von Lasten;
- die Mietsache von nicht berechtigtem, nicht unterwiesenem bzw. eingewiesenem Personal bedient wird;
- die Mietsache im Zustand rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wird.
- eine der unter III. und VI. erwähnten Obliegenheiten verletzt wurde, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen.
b) bei Sachschäden durch Sandstrahl-, Tunnelarbeiten, Arbeiten unter Tage, nukleare Strahlung, durch Krieg, innere Unruhen, Arbeiten auf Wasserbaustellen/ im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen o. Ä.
c) bei Sachschäden durch grobe Verschmutzungen, die nicht durch eine übliche Reinigung mit HD-Reinigern beseitigt werden können (z. B. Betonspritzer, Lackspritzer, Harz, Schäden durch Laugen);
d) bei Sachschäden an Reifen, Raupen, Gummiketten, soweit der Sachschaden nicht nur Folge des Sachschadens an anderen Teilen der Mietsache ist;
e) bei Schäden an Teilen, die während der Lebensdauer der Mietsache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z.B. Batterien. Insbesondere wenn diese durch mangelhafte oder ungenügende Wartung beschädigt wurden.
f) bei Sachschäden von Inhalten von Raumcontainern (Büro-, Mannschafts- oder Material-/Lager-/Seecontainer) sowie Bauwagen.
3. Haftungsbegrenzung/Eigenanteil Die Haftung des Mieters ist – den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorausgesetzt – begrenzt auf seinen von ihm zu tragenden Eigenanteil. Der Eigenanteil beträgt
a) bei Maschinenbruch grundsätzlich € 2.500,- netto je Schaden, davon abweichende Eigenanteile werden im Mietvertrag separat genannt/ aufgeführt.
b) bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub beträgt die Haftungsbegrenzung 20 % des Wiederbeschaffungswertes der betroffenen Sache, mindestens jedoch € 2.500,00 netto. Beträgt der Neuwert weniger als € 2.500,- tritt eine Haftungsbegrenzung nicht ein.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Der Mieter haftet für das Verhalten seines Personals wie für das eigene. Werden Maschinen, die von unserem Personal gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.
4. Für LKW- und Anhängerbühnen und Anhängerkrane, sowie sonstige zulassungspflichtige Fahrzeuge, besteht zusätzlich zur Maschinenbruchversicherung eine KFZ-Haftpflichtversicherung mit € 500,- Eigenanteil je verursachten Schaden (Schäden gegenüber Dritten). Hierbei handelt es sich um Entschädigung für Rückstufung der SF-Klasse, Bearbeitungsaufwand und Kosten für Miet- und Verdienstausfall.
5. Die Haftung und Obhutspflicht des Mieters endet erst dann, wenn die Mietsache tatsächlich von einem Mitarbeiter des Vermieters in Besitz genommen wird. Bei der Rückgabe von Mietgegenständen außer den üblichen Geschäftszeiten der Niederlassung des Vermieters haftet der Mieter bis zum Beginn der Geschäftszeit des nächstfolgenden Arbeitstages der Niederlassung des Vermieters.



VIII. Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten die Mietsache weder weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einer Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Nutzung durch Fremdpersonen und Beschädigung der Mietsache zu treffen.
5. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem daraus entstehen.



IX. Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.
2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in voller Höhe weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden gehabt hat.



X. Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:
a) auch ohne Ankündigung im Fall von § IV. Nr. 7 oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich mindert;
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen § VI. Nr. 1a, d und § VIII. Nr. 1, 4
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § IV. Nr. 7 in Verbindung VI. Nr. 1e und Nr. 3 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes, aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.



XI. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Absperrung/Beschilderung und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklich gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang. Unser Personal führt nur schriftlich vereinbarte Leistungen aus. Der Mieter allein trägt die Verantwortung und Haftung für die Geeignetheit der Maschine zum vom Mieter vorgesehenen Zweck / Einsatzbereich. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die vom Mieter bestellte Maschine auch für seine Zwecke geeignet ist. Für ein etwaiges Beratungsverschulden haften wir nur bei vom Mieter zu beweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.



XII. Sonstige Bestimmungen

1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen in Urkunden- und Wechselprotest, ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.