I. Gültigkeit

1. Diese Vermietbedingungen der Arbeitsbühnen Stabel GmbH gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Kranen, Staplern, Flurfördertechnik, Büro-, Material- und Unterkunfts-Container, diverse Bauausrüstung und sonstigen Baugeräten und Industriemaschinen. Einkaufs-, Miet- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Mieters / Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn der Vermieter diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollte.
2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter. Sollte eine der Vermietbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (inkl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Vermietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend bzw. geltende Rahmenvertragsabkommen, z.B. zwischen Mitgliedern der PartnerLIFT Vermietergemeinschaft. 4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.



II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung sowie Vermietung mit Bedienpersonal Der Übernehmer ist zur Unterzeichnung der entsprechenden Belege bevollmächtigt, ebenso bei Rückgabe.

1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Dies gilt nur, sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs.1 Satz 1 BGB (nachfolgend auch gemeinsam „Unternehmer“ genannt) handelt. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Betriebsgefahr geht auf den Mieter über, sobald ihm die Mietsache übergeben wird.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
3. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt. Kosten beim Mieter für Geräteausfallzeiten werden vom Vermieter nicht übernommen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
6. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos trotz zweier Versuche verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter. Ein Rücktritt kann insoweit auf das betroffene Gerät zu beschränken sein – und den Vertrag in Bezug auf mangelfreie weitere Geräte unberührt lassen.
7. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei: vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, bei einer Haftung des Vermieters nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Vermieter garantiert hat. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
8. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern II.Nr.5 und II Nr.6 sowie Ziffer II Nr.7 entsprechend.
9. Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordentlich ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
10. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Bedienpersonal, soweit es nicht vom Vermieter gestellt wird, zur Bedienung und Handhabung geeignet ist und das Gerät nur nach entsprechender Einweisung in Betrieb nimmt.
11. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.
12. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet. Die Untervermietung des Mietgegenstandes durch andere Arbeitsbühnen- oder Maschinenvermieter, insbesondere durch Mitglieder der PartnerLIFT Vermietergemeinschaft, ist auch ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zulässig.
13. Bei Mängeln, die im Verantwortungsbereich des Mieters entstehen, z.B. durch falsche Bedienung, Einsatz nicht eingewiesenen Personals, Unachtsamkeit, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, falsche Betankung usw., haftet alleine der Mieter und hat sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Der Mieter haftet auch dann für entstehende Kosten des Vermieters, z.B. Fahrt- und Personalkosten, wenn er einen vermeintlichen Mangel rügt, der sich nach Prüfung des Vermieters als nicht vorhanden erweist, sondern sich beispielsweise als reiner Bedienfehler darstellt. Falls nicht anders vereinbart, berechnet der Vermieter Personalkosten mit € 86,- je angefangene Stunde (Fahrt- und Arbeitszeit). Fahrtkosten werden dem Mieter bei Pkw-Einsätzen mit € 0,85 pro gefahrene Kilometer berechnet, bei größeren Fahrzeugen fallen höhere Kosten an, die jeweils im Einzelfall benannt werden.
Bei Mängeln im Verantwortungsbereich des Mieters ist dieser während des Ausfalls oder der Nichtnutzung des Geräts nicht von der Pflicht zur Entrichtung der Miete befreit.
14. Der Vermieter ist bemüht, die Mietsache zum vorgegebenen Termin bereitzustellen bzw. anzuliefern. Soweit Termine jedoch nicht aus-drücklich als Fixtermine gekennzeichnet und vereinbart sind, ist dem Vermieter für die Anlieferung ein angemessener Zeitraum einzuräumen.
Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen oder Ausfälle, die auf höhere Gewalt, widrige Witterungsverhältnisse, Staus, Verkehrsunfälle, Straßensperrungen, Streiks oder vergleichbare Gründe zurückzuführen sind. Abtrennbare Teile der Vermieterleistungen, z.B. bei Stellung mehrerer Mietgegenstände, sind unter Berücksichtigung der beider-seitigen Interessen bezüglich der vereinbarten Abhol- oder Lieferzeiten jeweils gesondert zu beurteilen.
15. Jegliche Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Insbesondere haften der Vermieter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit abgesehen, nicht für etwaige Folgeschäden des Mieters wie z.B. entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Lohnkosten usw. Die Haftung des Vermieters wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist betragsmäßig beschränkt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von € 3.000.000,- für Personen und Sachschäden. Auf Verlangen kann der Mieter die Versicherungspolice einschließlich der Bedingungen einsehen. Im Einzelfall kann auf Wunsch des Mieters eine höhere Deckungssumme vereinbart werden, wenn der Mieter die hierfür zusätzlich anfallende Versicherungsprämie erstattet.
Etwaige Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen AGB unberührt.



III. Inbetriebnahme des Gerätes

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen sowie die weiteren Bedienungs- und Wartungshinweise bei der Übergabe genau zu beachten. Der Mieter darf ausschließlich Personen mit der Bedienung des Geräts betrauen, die erfahren sind im Umgang mit der Mietsache oder mit vergleichbaren Geräten und insbesondere über die erforderliche Fahrerlaubnis und/oder Bedienerschulung/Unterweisung verfügen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitsschutzbestimmungen und Straßenverkehrs-vorschriften genauestens einzuhalten. Dies gilt auch für Ladung und Transport der Geräte.
3. Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für: • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt
4. Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird hingewiesen. Für Schäden die durch den Gebrauch von nichtzulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen verursacht werden haftet der Mieter/Bediener der Maschine.
5. Verletzt der Mieter eine der genannten Verpflichtungen, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.



IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld

1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
2. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.
3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag in Höhe von 1/8 des Tagesmietpreises, je angefangene Arbeitsstunde des Geräts berechnet wird.
4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu kontrollieren.
5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten.
8. Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtskräftigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenansprüche handelt; dies gilt nur, falls es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt.
9. Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
10. Der Mieter tritt bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
11. Alle in diesen Bedingungen genannten Preise sind rein netto und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12. Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.



V. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen.
6. Gerät der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. II Nr. 7 ist bei leichter Fahrlässigkeit, die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Verzug befindet.
7. Ist eine Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, so verlängert sich das Mietverhältnis bis zur Beseitigung des Abholhindernisses zu den bisherigen Konditionen. Zusatzkosten für Leerfahrten gehen zu Lasten des Mieters.
8. Bei einem offenen, nicht genau definiertem Mietende ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig vorher anzuzeigen, und zwar spätestens bis 14.00 Uhr des Vortages der beabsichtigten Rücklieferung bzw. bei 1-tägigem Einsatz des Rückgabetages (Freimeldung). Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter auch den nächsten Tag zu berechnen. Unter Berücksichtigung fristgerechter Freimeldung endet die Mietzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand ebenerdig und frei zugänglich, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter oder einen von ihm Beauftragten zurückgegeben wird oder auf einem vereinbarten, anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
9. Bei der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, hat der Mieter sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter
10. Die Mietsache wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch Transportpersonal des Vermieters oder eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle auf dem Lagerplatz des Vermieters oder Drittvermieters anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss schriftlich angeben.
11. IIst die Abholung der Mietsache durch den Vermieter oder Drittvermieter vereinbart, sind angegebene Abholzeiten unverbindlich, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung der Mietsache bestehen.
12. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung oder Verschmutzung der Mietsache festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. Der Vermieter ist berechtigt mit sofortiger Reinigung, Reparatur, Störungsbeseitigung oder Ersatzbeschaffung zu beginnen.



VI. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Dies bedeutet auch die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden Einsatzzwecken zu unterlassen, wie insbesondere der Einsatz in Tunnel – oder Wasser- Baustellen oder Baustellen in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät oder auch Betonspritz- und Sandstrahlarbeiten, sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zustimmung in Textform erteilt hat.
b) das gemietete Gerät für die Dauer des Mietverhältnisses in seine Haftpflichtversicherung einzuschließen.
c) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
d) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
e) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften,
f) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurück zu liefern.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
3. Wird die Mietsache nicht unter dem in § VI. Ziffer 1. e) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleich-zeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietsache gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 30 Kalendertage nach Eintreffen der Mietsache am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Mieter gesandt wird.



VII. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbehalt

1. Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.
2. Dem Mieter steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf einen Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden, unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) einer Mietsache, insbesondere durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Versagen von Mess- und Regeleinrichtungen entsteht, auf eine Selbstbeteiligung von 10% des Listenneuwertes des Mietgegenstandes, mindestens 2.500.- € je Schaden beschränkt (abweichende/ höhere Selbstbeteiligungen werden im Mietvertrag separat genannt/ aufgeführt). Im Rahmen von Abbrucharbeiten, d.h. Arbeiten mit Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere, etc. gilt im Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung nach der vorstehenden Staffelung als vereinbart. Schäden an der Bereifung, den Ketten und Gummilaufbändern eines Mietgegenstandes sind von der o.g. Haftungsbeschränkung ausgenommen.
3. Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 20% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch 2.500,00€. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
5. Bei Schäden, die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 500,00€ je Gerät und einzelnen Schadensfall (Entschädigung für Rückstufung der SF-Klasse, Bearbeitungsaufwand und Kosten für Miet- und Verdienstausfall).
6. Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Ebenso von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, die durch die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden Einsatzzwecken entstehen, wie insbesondere der Einsatz in Tunnel – oder Wasser- Baustellen oder Baustellen in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät oder auch die Verwendung zu Betonspritz- und Sandstrahlarbeiten, sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zustimmung in Textform erteilt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführungist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Eine Haftungsbegrenzung tritt unter anderem auch nicht ein
a) bei Sachschäden, die durch übermäßige Beanspruchung, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt wurden. Eine grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- die maximale Durchfahrtshöhe von Brücken, Unterführungen, Tunneln o. ä. nicht beachtet wird;
- die Mietsache mit nicht vollständig eingefahrenem und abgesenktem Ausleger bewegt wird (soweit vorhanden);
- die Mietsache auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund in Betrieb genommen wird;
- die maximale Tragkraft der Mietsache überschritten wird;
- die Mietsache bestimmungswidrig genutzt wird, z. B. eine Arbeitsbühne zum Heben von Lasten;
- die Mietsache von nicht berechtigtem, nicht unterwiesenem bzw. eingewiesenem Personal bedient wird;
- die Mietsache im Zustand rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wird.
- eine der unter III. und VI. erwähnten Obliegenheiten verletzt wurde, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen.
b) bei Sachschäden durch grobe Verschmutzungen, die nicht durch eine übliche Reinigung mit HD-Reinigern beseitigt werden können (z. B. Betonspritzer, Lackspritzer, Harz, Schäden durch Laugen);
c) bei Schäden an Teilen, die während der Lebensdauer der Mietsache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z.B. Batterien. Insbesondere wenn diese durch mangelhafte oder ungenügende Wartung beschädigt wurden.
d) bei Sachschäden von Inhalten von Raumcontainern (Büro-, Mannschafts- oder Material-/Lager-/Seecontainer) sowie Bauwagen.
7. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
8. Die Haftung und Obhutspflicht des Mieters endet erst dann, wenn die Mietsache tatsächlich vom Vermieter in Besitz genommen wird. Bei der Rückgabe von Mietgegenständen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters haftet der Mieter bis zum Beginn der Geschäftszeit des nächstfolgenden Arbeitstages.

VIII. Weitere Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1. Der Mieter darf einem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter weder das Gerät weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Bei der gemäß Ziff. II Nr.12 erlaubten Weitervermietung bzw. Untervermietung durch Maschinenvermieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände an Endkunden oder andere Maschinenvermieter weitergegeben werden. Der jeweilige Maschinenvermieter als Mieter ist in diesen Fällen für die ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung an seinen Kunden verantwortlich.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Nutzung durch Fremdpersonen, Beschädigung der Mietsache oder Unterschlagung des Gerätes zu treffen.
5. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

IX. Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.
2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in voller Höhe weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden gehabt hat.



X. Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Bei der Vermietung bzw. Untervermietung an Maschinenvermieter gelten die gesondert vereinbarten Kündigungsfristen mit dem Maschinenvermieter.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) die nicht vereinbarungsgemäße Zahlung der Miete, oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen der Vermieter eine wesentliche Minderung der Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten vernünftigerweise annehmen muss.
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teildesselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. VI. Nr. 1a, c, e und Ziff. VIII. Nr. 1, 4
3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.



XI. Verbraucherschlichtung und sonstige Bestimmungen

1. Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
2. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder, nach seiner Wahl, der Sitz seiner Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
3. Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Absperrung/Beschilderung und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklich gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang. Unser Personal führt nur schriftlich vereinbarte Leistungen aus. Der Mieter allein trägt die Verantwortung und Haftung für die Geeignetheit der Maschine zum vom Mieter vorgesehenen Zweck / Einsatzbereich. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die vom Mieter bestellte Maschine auch für seine Zwecke geeignet ist. Für ein etwaiges Beratungsverschulden haften wir nur bei vom Mieter zu beweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.